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Statuten

Verein „MPN Austria.Selbsthilfegruppe“
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Verein „MPN AUSTRIA Selbsthilfegruppe“
1.2 Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Wien.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgabe
2.1 Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege. Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbsthilfe bei chronischen myeloproliferativen Neoplasien (MPN).
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Informations- und Kontaktstelle für Betroffene (PatientInnen und deren Angehörige) mit chronischen myeloproliferativen Neoplasien, wie
· ET (Essentielle Thrombozythämie)
· PV (Polycythaemia Vera)
· PMF, sMF (primäre Myelofibrose, sekundäre Myelofibrose)
Zu diesem Zweck betreibt der Verein u. a. ein Internet-Forum.
b.Information von Betroffenen, Angehörigen und der Allgemeinheit über chronische myeloproliferative Neoplasien (MPNs) sowie deren zBehandlungsmöglichkeiten. Der Verein ist Träger der Website www.mpnaustria.com
c.Unterstützung der MPN dienlichen Forschung
d.Interessenvertretung
e.Aus- und Weiterbildung
f.Kooperationen mit Fachärzten, Kliniken, Studiengruppen und Verbänden.

§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3.2 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Der Verein darf neben der Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
3.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel
Der Verein finanziert sich durch
a. die Beiträge der Mitglieder
b. sonstige Einnahmen, insbesondere Spenden.

§5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
5.2 Aktives Mitglied kann jeder werden, der von einer der in § 2.2 genannten Erkrankungen betroffen ist. Das können sowohl Erkrankte als auch deren Angehörige sein.
5.3 Passive Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein und andere Institutionen und Vereinigungen, die den Vereinszweck verfolgen und unterstützen.

§6 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Minderjährige bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
6.2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
6.3 Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind jedoch zur Zahlung der Beiträge nicht verpflichtet.
6.4 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
6.5 Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss eines Mitglieds. Dieser kann nur vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden bei
a. grober Schädigung der Belange, des Ansehens und der Interessen des
Vereins
b. bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweifacher Mahnung. Die zweite
Mahnung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist wird das Mitglied aus dem Forum abgemeldet.
Gleichzeitig werden die im Rahmen des § 9 erhobenen Daten gelöscht. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied vor dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
c.Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod sowie bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins gem. § 2 (1) zu unterstützen.
7.2 Aktive Mitglieder haben Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung, Ehrenmitglieder haben ebenfalls eine Stimme. Passive Fördermitglieder haben einen Sitz in der Mitgliederversammlung, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
7.3 Jedes aktive Mitglied über 18 Jahre kann in den Vorstand gewählt werden und ein Ehrenamt annehmen.
7.4 Der Verein übernimmt bei Unfällen und Schäden keinerlei Haftung, außer bei Vorsatz.

§8 Beiträge
8.1 Alle Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind verpflichtet, den festgesetzten Vereinsbeitrag zu entrichten.
8.2 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Regelbeitrag beschließen oder auch Beiträge ganz erlassen oder stunden.
8.3 Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr festgesetzt.
8.4 Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ruht, wenn fällige Beiträge nicht entrichtet worden sind.

§9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
9.1 Zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins werden durch den Vorstand und von diesem mit Aufgaben betraute Dritte personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder verarbeitet. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
9.2 Hierzu zählen
Vorname, Name, Anschrift
· Telefonnummer, E-Mailadresse
· Form der chronischen myeloproliferativen Erkrankung
· Geschlecht, Geburtsjahr
· Bankverbindung
9.3 Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmt das Mitglied der
· Speicherung Bearbeitung Verarbeitung Übermittlung
seiner/ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
9.4 Jedes Mitglied hat das Recht auf
· Auskunft über seine/ihre gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner/ihrer gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
9.5 Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch Einladung per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung abzusenden.
10.1 Es ist möglich, die Mitgliederversammlung online abzuhalten.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
a.bei besonderen Anlässen einberufen werden oder
b.wenn dieses von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung beantragt wird.
10.3 Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, seinen/ihren StellvertreterIn oder ein vom Vorstand bestimmtes aktives Mitglied geleitet.
10.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
10.5 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
10.6 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
10.7 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen ,welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d. Wahl der Rechnungsprüfer
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§12 Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. den/der KassenführerIn. Darüber hinaus können Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
12.2 Die konstituierende Sitzung des gewählten Vorstandes hat unverzüglich nach der Wahl zu erfolgen.
12.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
12.4 Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten (Gemeinschaftsvertretung). Mindestens einer dieser Vertreter muss der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein.
12.5 Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandesmitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
12.6 Der Vorstand beruft den/die Protokollführer/in aus den eigenen Reihen. Der/die Protokollführer/in fertigt die nach der Satzung vorgesehenen Ergebnisprotokolle an. Die Protokolle sind von dem/der Protokollführenden und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
12.7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand wird versetzt gewählt, d.h. der/die Vorsitzende und der/die Beisitzer im ungeraden Jahr sowie der/die stellvertretenden Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) im geraden Jahr. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Aus der Reihe der Beisitzer soll ein Stellvertreter für die Position des/der Kassenführers/Kassenführerin fest benannt werden. Die Benennung ist in der konstituierenden Sitzung des Vorstades zu beschließen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wird vom Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer berufen. Die Wiederwahl ist zulässig.
12.8 Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Zwecke und Ziele des Vereines verantwortlich und führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
12.9 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit der hauptamtlichen Geschäftsführung beauftragen, soweit der Umfang der Vereinsaktivitäten dies erforderlich macht. Der Vorstand kann hierzu einen Vergütungsvertrag abschließen, der maximal auf die Dauer der Wahlperiode befristet ist. Bei der Wiederwahl kann der Vertrag entsprechend verlängert werden.
12.10 Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsziele beratende Gremien berufen.

§13 Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale /Dienstverträge
13.1 Der Vorstand des Vereins (§ 13) kann seine Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
13.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung auf der Grundlage eines Dienstvertrags ausgeübt werden.
13.3 Die Entscheidung über entgeltliche Vereinsämter trifft die MJHV. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§14 Beauftragte, Arbeitskreise und Projektgruppen
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beauftragte, Arbeitskreise und Projektgruppen einrichten. Diese können an den entsprechenden Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§15 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden zwei Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wahlperiode der Kassenprüfer entspricht der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann die Kassenprüfer einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§16 Auflösung
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
16.2 Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des Vorstandes oder andere aktive Mitglieder des Vereines zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach dem Gesetz.
16.3 Diese Mitgliedersammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu fallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§17 Schiedsgericht
17.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzendes des Schiedsrichters. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
17.3 Die Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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